Wahlordnung

(Stand: 31.Januar 2022)

Bindende Vorgaben für Wahlen im ACN sind in den §§ 8/9/11/12/13 der Satzung enthalten (siehe Anhang). Der nachfolgend beschriebene Ablauf der Wahl basiert auf den gesetzlichen Vorgaben.

1. Wahlausschuss

Der Versammlungsleiter leitet die Bildung des Wahlausschusses und übergibt den weiteren Ablauf an diesen.
Der Wahlausschuss besteht aus 3 ACN-Mitgliedern (sie sind auch weiterhin stimmberechtigt), die sich freiwillig auf der Mitgliederversammlung melden.
Diese Personen bestimmen aus ihren Reihen den Wahlleiter.
Dieser übernimmt die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlen.
Die Protokollierung der Wahlen bleibt beim Protokollführer der Mitgliederversammlung.

2.Wahldurchführung

Der Wahlleiter überprüft die vorhandene Stimmliste und fragt ab, ob die Wahlen in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen sollen.
Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

Entspricht bei den Wahlen jeweils die Anzahl der Kandidaten genau der Anzahl der zu wählenden Ämter, kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch eine Blockwahl durchgeführt werden. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stehen mehr als 2 Kandidaten zur Verfügung, tritt die sogenannte relative Mehrheit in Kraft. Das bedeutet, dass der Kandidat gewählt ist, der relativ gesehen die meisten Stimmen erhalten hat, ohne dass es sich hierbei um die erforderliche einfache Mehrheit handelt.

2.1 Wahl des Vorstands

Folgende Ämter werden für 2Jahre gewählt, eine Wiederwahl der Vorstände ist zulässig:

  • 1.Vorsitzender
  • stellv. Vorsitzender
  • Schriftführer/Pressekoordinator
  • Schatzmeister
  • Sport- /Rennleiter
  • Tourenleiter
  • Verkehrsreferent

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des 1.Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig. Zusätzlich ist aus organisatorischen Gründen noch ein Stellvertreter für den Verkehrsreferenten zu wählen. Dies ist jedoch kein Vorstandsposten.

Wahlablauf:

  • Vorschläge der Mitglieder, die sich auch selbst vorschlagen können
  • Abfrage, ob die vorgeschlagenen Personen sich zur Wahl stellen
  • Meldet sich nur jeweils 1 Kandidat je Amt -> Abfrage, ob Einzel- oder Blockwahl
  • Durchführung der Wahl
  • Auszählung der Stimmen
  • Bekanntgabe des Ergebnisses
  • Abfrage, ob die gewählten Personen die Wahl annehmen

2.2 Wahl der Beisitzer des Beirats

Wahl von 6 Beisitzern für 2 Jahre, eine Wiederwahl der Beisitzer ist zulässig.

Wahlablauf:

  • Vorschläge der Mitglieder, die sich auch selbst vorschlagen können
  • Abfrage, ob die vorgeschlagenen Personen sich zur Wahl stellen
  • Melden sich nur insgesamt 6 Personen -> Abfrage, ob Einzel- oder Blockwahl
  • Durchführung der Wahl
  • Auszählung der Stimmen
  • Bekanntgabe des Ergebnisses
  • Abfrage, ob die gewählten Personen die Wahl annehmen

2.3 Wahl der Rechnungsprüfer

Wahl von 2 Rechnungsprüfern für 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig

Wahlablauf:

  • Vorschläge der Mitglieder, die sich auch selbst vorschlagen können
  • Abfrage, ob die vorgeschlagenen Personen sich zur Wahl stellen
  • Melden sich nur insgesamt 2 Personen -> Abfrage, ob Einzel- oder Blockwahl
  • Durchführung der Wahl
  • Auszählung der Stimmen
  • Bekanntgabe des Ergebnisses
  • Abfrage, ob die gewählten Personen die Wahl annehmen

2.4 Wahl der ADAC-Delegierten

Wahl von 1 Delegierten und 1 Ersatzdelegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC-Nordbayern. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Anzahl der Delegierten für die ADAC-Mitgliederversammlung ist abhängig von der Zahl der ACN-Mitglieder im ADAC (<100 1 Delegierter, 100-200 2 Delegierte).
Die Delegierten können nur von ACN-Mitgliedern gewählt werden, die auch ADAC-Mitglied sind.

Wahlablauf:

  • Überprüfung der Stimmliste in Bezug auf ACN-Mitglieder im ADAC
  • Vorschläge der ACN/ADAC-Mitglieder, die sich auch selbst vorschlagen können
  • Abfrage, ob die vorgeschlagenen Personen sich zur Wahl stellen
  • Melden sich nur insgesamt 2 Personen -> Abfrage, ob Einzel- oder Blockwahl
  • Durchführung der Wahl
  • Auszählung der Stimmen
  • Bekanntgabe des Ergebnisses
  • Abfrage, ob die gewählten Personen die Wahl annehmen

Nach Abschluss der Wahl übergibt der Wahlleiter die Versammlungsleitung an den neu gewählten 1.Vorsitzenden.

Anhang zur Wahlordnung

Die folgenden §§ aus der ACN-Satzung sind bindend bei Wahlen

§8 Die Mitgliederversammlung

5. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen alle zwei Jahre nur die vom ADAC Regionalclub bestätigten ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Nordbayern. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder gemäß §3, Absatz 2 sind Teilnahme- und Rede berechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stehen mehr als 2 Kandidaten zur Verfügung, tritt die sogenannte relative Mehrheit in Kraft. Das bedeutet, dass der Kandidat gewählt ist, der relativ gesehen die meisten Stimmen erhalten hat, ohne dass es sich hierbei um die erforderliche einfache Mehrheit handelt.

4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt. Entspricht bei den Wahlen jeweils die Anzahl der Kandidaten genau der Anzahl der zu wählenden Ämter, kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch eine Blockwahl durchgeführt werden. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden. Der Ablauf der Wahlen wird vom Vereinsausschuss in einer separaten Wahlordnung festgelegt. 5. Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählen alle zwei Jahre nur die vom ADAC Regionalclub bestätigten ADAC Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Nordbayern. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§11 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer/Pressekoordinator
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Sport-Rennleiter
  6. dem Tourenleiter
  7. dem Verkehrsreferenten

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Vorstände ist zulässig.

§12 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus: 1) den Vorstandsmitgliedern 2) dem Beirat Der Beirat besteht aus sechs Beisitzern, die jeweils anlässlich der Neuwahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl der Beisitzer ist zulässig.

§13 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.